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Hinweise zur Schadensmeldung

Kurzinformation im Schadenfall

Anzeigepflicht

Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer oder Vermittler. Je nach Versicherungsart muss ein Schaden innerhalb einer Frist von 48 Stunden (Unfalltod) bis einer Woche  (zum Beispiel Privathaftpflichtversicherung) dem zuständigen Versicherer angezeigt werden.

Aufklärungspflicht

Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Schadenfalls dienlich sein kann. Weisungen des Versicherers müssen befolgt werden. Wahrheitswidrige Angaben oder Unfallflucht gefährden den Versicherungsschutz!

Beweise

Sichern Sie Beweise in Form von Fotos, Skizzen und Zeugenaussagen. Bei Sturmschäden ist es hilfreich Zeitungsartikel, die über die Witterungsverhältnisse am Tag des Schadens berichten, aufzubewahren. Zur späteren Schadenregulierung müssen Sie dem Versicherer Originalbelege einreichen. Fertigen Sie sich hiervon unbedingt Kopien an. Entsorgen Sie bis zur Anerkennung durch den Versicherer möglichst keine beschädigten oder zerstörten Gegenstände. Scheint das im Einzelfall unzumutbar (zum Beispiel durch Wasserschaden verschimmelter Teppiche) stimmen Sie sich mit dem Versicherer ab.

Fahrraddiebstahl

Wird Ihr Fahrrad gestohlen, müssen Sie Ihrem Versicherer durch eine Bescheinigung des Fundbüros nachweisen, dass es nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder gefunden wurde. Sie müssen dem Versicherer außerdem den Original Anschaffungsbeleg, einen Nachweis über die Rahmennummer und einen Nachweis der polizeilichen Meldung vorlegen.

Nebenkostenpauschale

Im Falle eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtschadens kann man als Geschädigter neben dem Ersatz für Sach-, Personen-, Vermögens- und Ausfallschäden (Leihwagen oder Nutzungsausfall) eine Pauschale für sonstige Kosten (Nebenkostenpauschale) geltend machen. Angemessen sind 25,00€ und müssen auch nicht durch Belege nachgewiesen werden.

Polizeiliche Meldung

Brand-, Entwendungs- und Wildschäden müssen Sie umgehend der Polizei melden. Lassen Sie sich die Meldung unbedingt schriftlich bestätigen. Gestohlene Sparbücher und so genannte „sperrfähige Urkunden“ müssen Sie unverzüglich sperren lassen.

Rettungspflicht

Tun Sie alles Ihnen zumutbare um zu verhindern, dass der Schaden noch größer wird. Die Kosten für solche Maßnahmen muss die Versicherung selbst dann bezahlen, wenn sie letztlich erfolglos bleiben.

Schadenminderungspflicht

Sie müssen sich bei allen Schadenfällen grundsätzlich so verhalten, als ob Sie die Folgen selbst zu bezahlen hätten. Weisungen Ihres Versicherers müssen Sie beachten.

Schuldanerkenntnis

Schadenersatzforderungen vom Geschädigten dürfen Sie weder mündlich noch schriftlich anerkennen. Sie dürfen auch keinerlei Zahlungen leisten. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder bei Erlass eines Straf- oder Mahnbescheides, müssen Sie Ihren Versicherer unverzüglich benachrichtigen. 

Vorschusszahlungen

Ist geklärt, dass der Versicherer den Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit regulieren muss, können Sie auch dann, wenn noch nicht alle Ermittlungen abgeschlossen sind, einen angemessenen Vorschuss fordern. Wenn nicht in gebührender Frist gezahlt wird, sollten Sie ankündigen, auf Kosten des Versicherers einen Kredit aufzunehmen.